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Garantiebestimmungen

  1. Die Gewährleistung und das Prinzip "nicht gut, Geld zurück" gelten nur für die einzelnen gelieferten Teile und daher nicht für die Montage, Installation und Verarbeitung dieser Teile zu einem größeren Ganzen. Jeder Schaden, der aus dieser Handlung resultiert, fällt daher in die Verantwortung des Käufers.

  2. Wenn ein Teil, für das eine Garantie aufgrund von Schäden gewährt wird, die während des Garantiezeitraums entstanden sind, nicht mehr innerhalb des Garantiezeitraums funktioniert und falls eine Reparatur erforderlich ist (am Bauteil selbst und am gesamten Bauteil, in dem das Bauteil installiert ist), die der käufer ist zu einer reparatur im in diesen bedingungen festgelegten umfang berechtigt. Ist eine Reparatur nicht möglich, wird erneut das "Geld-zurück" -Prinzip angewendet. Eine teilweise Erstattung kann auch in gemeinsamer Konsultation beschlossen werden.

  3. Ohne Berücksichtigung der beitragenden Ursachen wird keine Garantie für Schäden a) als Folge eines Unfalls gegeben, d. H. Ein äußeres Ereignis, das eine direkte und plötzliche Wirkung mit mechanischer Kraft hat; b) infolge vorsätzlicher oder böswilliger Handlungen, Verfremdung, insbesondere Diebstahl, Verwendung durch Unbefugte, Raub oder Unterschlagung infolge der unmittelbaren Wirkung von Sturm, Hagel, Blitz, Erdbeben oder Überschwemmung sowie infolge eines Brandes oder einer Explosion; c) infolge von Kriegsereignissen jeglicher Art, Bürgerkrieg, innerer Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstiger staatlicher Eingriffe oder infolge von Kernenergie; d) wofür ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (zB für Herstellungs-, Herstellungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Gewährleistung für Ersatzteile usw.) vertraglich, auch aufgrund eines Reparaturauftrags (zB auch Reparaturfehler bei früheren Reparaturen) oder wegen jeder andere Wartungs-, Garantie- und / oder Versicherungsvertrag muss eine Entschädigung leisten oder normalerweise eine Entschädigung gewähren (auch zum Beispiel, wenn der Hersteller dies nicht beachtet).

  4. Bestimmung der Kraft bei Motorblöcken: Für Schäden a) durch Verwendung ungeeigneter Kraftstoffe, Ölmangel oder Überhitzung wird keine Garantie übernommen; b) verursacht durch die Tatsache, dass der Motorblock höheren Achs- und Zuglasten ausgesetzt war, als vom Hersteller zugelassen; c) aus der Teilnahme an organisierten oder nicht organisierten Fahrveranstaltungen mit dem Charakter eines Rennens oder infolge entsprechender Testfahrten; d) die sich aus einer Änderung der ursprünglichen Fahrzeugkonstruktion (z. B. Tuning) oder dem Einbau von Fremdteilen oder Zubehör ergeben, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, e) infolge der Verwendung des eindeutig reparaturbedürftigen Fahrzeugs war, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Schaden nicht mit der Notwendigkeit einer Reparatur zusammenhängt; f) montiert in Fahrzeugen, die vom Käufer zumindest vorübergehend für berufliche Zwecke genutzt und / oder an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden. g) an Verschleißteilen. h) Die Ausschlüsse unter den Ziffern 3a bis 3f gelten nach einem Verstoß des Käufers wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Pflichten. Die Beweislast für das Nichtvorhandensein dieser Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt beim Käufer. i) Ein normaler Verschleiß, wie z. B. die Kontrolle der Ventile, der Kupplung, der Lager, des Ölverbrauchs usw., der für die angegebene Kilometerleistung akzeptabel ist, fällt nicht unter die Garantie.
    Die Garantie für Motorblöcke folgt daher dem normalen Normalbetrieb und dauert bis kurz nach der ersten Testfahrt.

  5. Bestimmung der Kraft für elektronische Bauteile wie Wechselstromgeneratoren, Wechselstromgeneratoren, Gleichrichter, CDIs, Steuergeräte usw. Dies wird jedoch niemals garantiert, da das ordnungsgemäße Funktionieren und deren Ausfall von einer Reihe von Elementen bestimmt wird, die für das Fahrzeug, in dem sich die Teile befinden, spezifisch sind. eingebaut und fallen nicht in die Verantwortung des Verkäufers.

  6. Eine Garantieleistung setzt voraus, dass das Problem sofort und innerhalb von 10 Tagen per E-Mail mit einer detaillierten Beschreibung des Problems gemeldet wird.


Beginn und Dauer der Garantie

Die Garantie für gebrauchte Teile beginnt am Liefertermin oder Abholtermin. Jede Garantie endet, sobald das Teil vom Käufer akzeptiert wird. Im Falle der Nichtannahme muss der Verkäufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt gemäß dem in der Rückgaberichtlinie beschriebenen Verfahren benachrichtigt werden. Wenn innerhalb der festgelegten Frist keine Kommentare abgegeben werden, endet die Garantiezeit automatisch und dies ohne die Notwendigkeit einer Kündigung.


Übertragen

Beim Verkauf oder der Übergabe des Teils durch den Käufer während der Garantiezeit wird die Garantie nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Die Weiterführung einer bestehenden Garantie für einen neuen Eigentümer ist nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich, der das Teil ursprünglich gekauft und einen gültigen Garantieanspruch eingereicht hat. Wenn das Teil an einen Fachhändler verkauft wird, erlischt die Garantie.

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